Prostitution: Es braucht klare Regeln

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Vernehmlassung zur «Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007» eröffnet und will u.a. die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen Minderjähriger unter Strafe stellen. männer.ch fordert Differenzierungen. 

männer.ch unterstützt einen verbesserten Kinder- und Jugendschutz und die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs. Auch aus unserer Sicht ist es zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen not­wendig, die Nutzung sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt für strafbar zu erklären (Art. 196 StGB neu), ebenso die Kriminalisierung der Förderung der Prostitution Minderjähriger (Art. 195 Bst. a, zweiter Halbsatz, StGB). Auch die verschärften Regelungen im Bereich der Kinderpornografie (Art. 197 Ziff. 3, 3bis, 4 StGB; Art. 197 Ziff. 2bis StGB; Art. 5 Absatz 1 und 3 StGB; Art. 97 Absatz 2 StGB) finden unsere Unterstützung. 

Bezüglich der Strafbarkeit der sexuellen Handlungen gegen Entgelt mit Unmündigen ist es uns jedoch ein Anliegen, auch den Schutz der Freier (insbesondere vor Fehlinformation) zu berück­sichtigen. Es ist klar zu definieren, welche Pflicht der Freier hat resp. wann er sich in ausreichen­dem Mass darüber vergewissert hat, dass eine sexuelle Handlung innerhalb des legalen Bereichs ist. Muss er fragen? In jedem Fall oder nur bei «Verdacht»? Reicht es, wenn er fragt? Muss er sich einen Ausweis zeigen lassen? Kann er auch strafrechtlich belangt werden, wenn er beispiels­weise einen Ausweis mit gefälschter Altersangabe gezeigt bekam? Welche Pflichten haben Personen, in deren Verantwortungsbereich Prostitution ausgeübt wird? Auch wenn wir grund­sätzlich mit der Umkehr der Strafbarkeit von Anbieter zu Kunde einverstanden sind, müssen hier zwingend Präzisierungen vorgenommen werden, um in der Praxis keine ungerechtfertigte Verfolgung von verantwortungsvollen Freiern zu provozieren. Die Verurteilung wegen uner­laubter Handlungen mit Minderjährigen ruiniert Familien und Existenzen. Der Gesetzgeber hat hier eine besondere Sorgfaltspflicht. Deshalb schlagen wir vor, auf Gesetzesstufe das Vorliegen eines Vorsatzes zu verlangen, wenn solches Verhalten strafbar sein soll, und die Bedingungen der Vorsätzlichkeit auf Verordnungsstufe zu präzisieren.