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Recht auf Gewissheit – Eltern müssen Vaterschaft abklären dürfen

männer.ch fordert Anpassung der Revision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG).

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Menschenrecht. Was für Kinder gilt, muss auch für die Eltern gelten: Mütter wie Väter müssen das Recht haben, ihre biologische Elternschaft jederzeit und auch gegen den Willen des anderen Elternteils zu klären. Dem Kindswohl – dieses muss im Zentrum stehen – ist nicht gedient, wenn eine Lebenslüge gestützt wird.

Aktuell: Ab 1. Februar 2018 wird die Revision des GUMG in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates behandelt. männer.ch lobbyiert für eine Anpassung des Gesetzes.

Beim Wissen um die biologische Abstammung besteht eine Asymmetrie zu Ungunsten der Väter:

  • Kinder haben ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Sind sie urteilsunfähig, so wird meist den Müttern zugesprochen, ihre Interessen zu vertreten.
  • Mütter haben eine hohe Gewissheit, wer der biologische Vater ist. Falls die Vaterschaft unsicher ist, können Mütter die Vaterschaft abklären lassen.
  • Vätern hingegen wird das Recht auf Kenntnis der eigenen Nachkommen verweigert. Ohne Einverständnis der Kindsmutter haben sie praktisch keine Chance, Gewissheit zu erlangen.

männer.ch fordert, dass in der laufenden Revision des GUMG dieser Missstand behoben wird. Als Grundsatz muss gelten: Ein Recht auf Kenntnis der biologischen Elternschaft existiert zu jedem Zeitpunkt und unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils (sofern keine wirklich schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen).

Differenzierter Umgang mit biologischer, sozialer und rechtlicher Vaterschaft

männer.ch verbindet mit der Forderung nach Gewissheit über die biologische Elternschaft/Vaterschaft keine unmittelbare Forderung hinsichtlich der Rechtsfolgen, welche hochkomplex sind und einer individuellen sorgfältigen Abwägung bedürfen, wie das Kindswohl im Spannungsfeld von biologischer und sozialer Elternschaft am besten gewährleistet werden kann. Es geht also nicht darum, eine Höherwertigkeit biologischer Vaterschaft gegenüber sozialer Vaterschaft zu behaupten, sondern darum, ein verfassungsmässig anerkanntes Recht – das Recht auf Gewissheit der eigenen Abstammung und Elternschaft – auch für Männer/Väter einzufordern. Diesem Recht trägt der Entwurf für das revidierte GUMG in keiner Weise Rechnung.

Keine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person

Die in Art. 51 Abs. 1 geforderte schriftliche Zustimmung der betroffenen Person (d.h. in der Regel der Mutter) ist aus Sicht von männer.ch unhaltbar. Die Annahme, dass Ungewissheiten, Mutmassungen, Ängste oder Falschannahmen bezüglich der Vaterschaft dem Familiensystem und dem Kindswohl gedeihlicher sind als Klarheit über die tatsächliche Elternschaft, mutet höchst altertümlich an. Es ist weder ethisch noch rechtlich vertretbar, wenn der Gesetzgeber das Recht auf Gewissheit um biologische Elternschaft weniger hoch gewichtet als das Interesse des anderen Elternteils, Ungewissheit oder Falschannahmen aufrecht zu erhalten.

Zudem sind die Folgen dieser Regelung im Auge zu halten: Das Wissen um biologische Elternschaft ist ein dermassen basales Grundbedürfnis, dass die Erfordernis der Zustimmung beider Elternteile faktisch nicht durchsetzbar ist und in der Konsequenz – insbesondere angesichts der niederschwelligen Zugänglichkeit zu entsprechenden Möglichkeiten – fast zur Wahl illegaler Methoden auffordert.

Bei unsicherer Vaterschaft widersprechen sich die Interessen von Mutter und Vater in der Regel. Es kann jedoch nicht generell behauptet werden, dass die Interessen des Kindes durch die Person, die den Antrag auf Klärung stellt, nicht vertreten werden können (Art. 51 Abs. 2). Weiter findet männer.ch die Grundhaltung unhaltbar, wonach die Interessen des urteilsunfähigen Kindes im Streitfalle per se durch die Mutter vertreten werden. Die naive Annahme des Gesetzgebers, dass zwischen den Interessen der Mutter und denen des Kindes in der Regel kein Interessenskonflikt bestehe, ist schlicht nicht haltbar.

Keine Kriminalisierung

Dieses Spannungsfeld kann und muss in einer reifen Gesellschaft nicht mit noch mehr Repression (vgl. Art. 56 Entwurf GUMG) aufgelöst werden, sondern indem das grundsätzliche Recht um Gewissheit und Transparenz gesetzlich anerkannt wird, im Umgang mit dieser Gewissheit aber besondere Sorgfalt und Differenziertheit (auch seitens Behörden) einverlangt und beigebracht wird.
männer.ch lehnt deshalb die Kriminalisierung verunsicherter Väter entschieden ab, die mittels Vaterschaftstest – auch ohne Zustimmung der Kindsmutter – Gewissheit über ihre Vaterschaft zu erlangen versuchen.