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Statuten
männer.ch vereint die regionalen Männerinitiativen, interessierte Einzelpersonen und Paare sowie die Fachleute der Buben-, Männer- und Väterarbeit in der Schweiz. Rechtlich ist männer.ch als Verein organisiert. Grundlage sind die Statuten und ihre Präambel, in der unsere Grundwerte festgeschrieben sind. 

Präambel

männer.ch ist das nationale Forum für die Perspektiven und Anliegen von Buben, Männern und Vätern in der gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gestaltung umfassender Geschlechtergerechtigkeit.

männer.ch setzt sich dafür ein, dass alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts gleichberechtigt an diesem Gestaltungsprozess mitwirken können und wendet sich gegen jede Diskriminierung. männer.ch ist der Gleichwertigkeit der Geschlechter und dem Geschlechterdialog auf Augenhöhe verpflichtet.

männer.ch trägt die vielfältigen Perspektiven und Anliegen, die Buben, Männer und Väter in ihren Lebenszusammenhängen entwickeln, in diesen Gestaltungsprozess. männer.ch baut dabei auf den Alltagserfahrungen in der Schweiz lebender Männer auf und nutzt das vielfältige Wissen aus der männerspezifischen Arbeit und der Forschung. männer.ch vertritt die legitimen Anliegen von Männern respektvoll und anwaltschaftlich.

männer.ch engagiert sich für die Gleichwertigkeit vielfältigster Lebensentwürfe auch für Buben, Männer und Väter. männer.ch betrachtet die ressourcenorientierte Förderung von Buben, Männern und Vätern als unverzichtbare Voraussetzung für Geschlechtergerechtigkeit. männer.ch ermutigt und unterstützt Männer, alle ihre Potenziale – insbesondere auch oft vernachlässigte Qualitäten wie Fürsorglichkeit – zu entwickeln und zu leben.

männer.ch engagiert sich insbesondere in den Bereichen Familie, Arbeit, Gesundheit und Sexualität, Bildung und Gewalt:

männer.ch ermutigt und unterstützt Männer, ihre Vaterschaft alltagsnah wahrzunehmen und Buben wie Mädchen verlässliche Vorbilder und Bezugspersonen zu sein. männer.ch engagiert sich für entsprechende Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Wertschätzung.

männer.ch setzt sich für die faire Verteilung aller gesellschaftlichen Aufgaben und Tätigkeiten zwischen den Geschlechtern ein und fordert eine nachhaltige Balance von Arbeits-, Familien-, Mit- und Eigenwelt auch für Männer.

männer.ch setzt sich dafür ein, dass die körperliche, seelische und soziale Gesundheit auch von Buben, Männern und Vätern individuell und strukturell gefördert sowie die Wahrnehmung ihrer Selbstsorge und insbesondere auch sexuellen Verantwortung gestärkt wird.

männer.ch engagiert sich für umfassende Chancengleichheit in Erziehung und Bildung und fordert deren individuelle und strukturelle Förderung auch für Buben ein.

männer.ch wendet sich gegen alle Formen der Gewalt unter Menschen – unter Männern, unter Frauen sowie zwischen Männern und Frauen. männer.ch wendet sich gegen jede Form erzwungener Macht, Ausbeutung und Abhängigkeit, namentlich in Beziehungen und Familien. männer.ch macht auch männliche Verletzbarkeit sichtbar und zum Thema.

Die Mitglieder von männer.ch engagieren sich im Sinn dieser Präambel. 

 

Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Bezeichnung

Unter der Bezeichnung männer.ch (nachfolgend: der Verein) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck

Der Verein ist das nationale Forum für die Perspektiven und Anliegen von Buben, Männern und Vätern in der gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gestaltung umfassender Geschlechtergerechtigkeit. Er versteht sich als Dachorganisation, welche auf Bundesebene die Anliegen von regionalen Männerinitiativen und Engagierten in der Buben-, Männer- und Väterarbeit vertritt. Er engagiert sich für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter und für menschenfreundliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturen.

Der Verein strebt eine Vernetzung mit Organisationen, Institutionen und anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Ausrichtung an. Er organisiert sich demokratisch.

Der Verein ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er steht allen interessierten Männern und Frauen jeder sexuellen Identität und Orientierung offen, welche seine Ziele, Positionen und Forderungen unterstützen.

Der Verein kann ein rechtlich eigenständiges Institut für Männer- und Geschlechterfragen errichten und betreiben. 

 

Mitgliedschaft

Art. 3 Aufnahme

Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt.

Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden:

A Einzel- und Paarmitglieder 

B Kollektivmitglieder mit Direktmitgliedschaft der einzelnen Mitglieder (insbesondere regionale Vernetzungen, Fachpools, Fachorganisationen, Betroffenenorganisationen)

C Kollektivmitglieder ohne Direktmitgliedschaft der einzelnen Mitglieder (insbesondere Unternehmen, Verbände) 

Der Beitritt von Einzel- und Paarmitgliedern erfolgt auf entsprechende Erklärung und wird mit Bezahlung des Jahresbeitrags vollzogen. Der Beitritt von Kollektivmitgliedern B und C erfolgt durch Entscheid des Vorstandes, welcher die Mitgliedschaft auch ohne Nennung von Gründen ablehnen kann. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung abschliessend. 

Der Beitritt von Einzelmitgliedern erfolgt auf entsprechende Erklärung und wird mit Bezahlung des Jahresbeitrags vollzogen. Der Beitritt von Kollektiv- und Firmenmitgliedern erfolgt durch Entscheid des Vorstandes, welcher die Mitgliedschaft auch ohne Nennung von Gründen ablehnen kann. In Streitfällen entscheidet die Mitgliederversammlung abschliessend.

Art. 4 Austritt

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand aufgekündigt werden. Der Mitgliederbeitrag bleibt für das ganze Kalenderjahr geschuldet.

Art. 5 Ausschluss

Mitglieder welche zwei Jahre keinen Jahresbeitrag bezahlt haben, verlieren ihre Rechte im Verein und können ohne formelles Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Mitglieder, die grob gegen die Vereinsinteressen verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied verliert damit das Recht, als solches in der Öffentlichkeit aufzutreten. Der Ausschluss ist innert 30 Tagen schriftlich anfechtbar. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 6 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Festsetzung des Mitgliederbeitrags für Kollektivmitglieder liegt in der Kompetenz des Vorstandes; der Vorstand trägt dabei den finanziellen Möglichkeiten des einzelnen Kollektivmitglieds Rechnung.

Art. 7 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Organe

Art. 8 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision

 

Mitgliederversammlung

Art. 9 Mitgliederversammlung

Es findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Halbjahr, eine Mitgliederversammlung (MV) statt. Die Ankündigung muss spätestens 12 Wochen vor der Versammlung über geeignete Kanäle den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Anträge an die MV, die dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor der MV schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen. Die Vereinsmitglieder müssen mindestens 3 Wochen vor der MV unter Bekanntgabe der Traktanden zur MV eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung stimmt nur über traktandierte Gegenstände ab. Eine Ausnahme ist möglich, wenn mit zwei Drittel aller anwesenden Stimmen an der MV selbst zusätzliche Gegenstände traktandiert werden; davon ausgenommen sind Statutenänderungen und Wahlen. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Mit zwei Drittel der Stimmen kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt werden.

Teilnahme-, antrags- und stimmberechtigt sind:
– der Vorstand
– die Mitglieder

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.

Jedes Mitglied der Kategorie A hat eine Stimme; sind von einem Paarmitglied beide anwesend, haben beide eine Stimme. Kollektivmitglieder haben pro 100 vertretene Personen 1 Stimme, maximal 5. Ein Kollektivmitglied hat gemäss diesem Schlüssel pro anwesenden Delegierten 1 Stimme.

Art. 10 Vorsitz und Protokoll

Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

Art. 11 Befugnisse

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsrevision
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
c) Genehmigung des Budgets, der Jahresziele sowie Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Rekursinstanz betr. Ausschluss von Mitgliedern
e) Änderung der Statuten (vgl. Art. 19)
f) Errichten eines Instituts, Wahl der strategischen Steuerung, Genehmigung der Jahresrechnung und Auflösung des Instituts (vgl. Art 2 Abs. 4)
g) Auflösung des Vereins (vgl. Art. 19)

Art. 12 Zusammensetzung und Organisation

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er besteht aus:

– dem oder den Präsidenten
– dem oder den Vizepräsidenten
– 1 bis 15 weiteren Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder.

Mindestens ein Vorstandsmitglied muss im Vorstand eines Kollektivmitglieds sein. Der Vorstand bestimmt den Kassier aus seiner Mitte und konstituiert sich selber. Alle Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung.

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Gremien bilden und diese mandatieren. Sie unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.

Vorstandsmitglieder arbeiten bis zu einem Engagement von mindestens 100 Stunden jährlich ehrenamtlich und werden lediglich für Spesen und Auslagen entschädigt. Für darüber hinausgehende Arbeiten und für solche, die extern vergeben werden müssten, wenn sie nicht ein Vorstandsmitglied übernimmt, können Entschädigungen im unteren Bereich marktüblicher Beträge ausgerichtet werden. 

Art. 13 Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Führung der Vereinspolitik und –geschäfte
– finanzielle Geschäftsführung (Erarbeitung des Budgets, Rechnungsführung, Antrag zur Bestimmung der Mitgliederbeiträge)
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Einsetzen von Gremien
– Anstellungen und Verträge
– das Behandeln aller Geschäfte, für die explizit kein Vereinsorgan zuständig ist.

Art. 14 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigungen. Es besteht Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 15 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er stimmt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vorstandssitzung.

 

Rechnungswesen

Art. 16 Rechnungsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen für die Rechungsrevision, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

Geschäftsstelle

Art. 17 Geschäftsstelle

Der Verein betreibt ein Sekretariat oder eine Geschäftsstelle. Der Vorstand legt deren Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen fest. 

 

Auflösung des Vereins

Art. 18 Auflösung des Vereins

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz und mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Fusion des Vereins ist nur mit einer ebensolchen juristischen Person möglich. Eine Verteilung verbleibender Mittel unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Empfängerin bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins. Diese Klausel ist zwingend und kann nicht abgeändert werden. 

 

Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkraftsetzung 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) vom 28. Juni 2005 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2007, 11. Mai 2010, 17. Mai 2011, 8. Mai 2012, 23. April 2013 und 26. April 2014 geändert.